§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer des Gymnasium Am Geroweiher in Mönchengladbach e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Förderverein des Gymnasiums am Geroweiher in Mönchengladbach e. V. mit seinem Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
(2) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für das Gymnasium am Geroweiher zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke. Außerdem ist Zweck die ideelle und materielle Förderung von Schülern/Schülerinnen und Aufgaben des Gymnasium Am Geroweiher.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Gewährung von Beihilfen sowie die Beschaffung wissenschaftlicher, sportlicher und künstlerischer Mittel für den Unterricht,
b) Förderung des europäischen Schüleraustausches,
c) Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung
d) Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten für das Gymnasium Am Geroweiher
e) Unterstützung des Selbstlernzentrums des Gymnasiums Am Geroweiher
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
(1) die ehemaligen Schüler und Schülerinnen,
(2) die jeweiligen und ehemaligen Angehörigen des Lehrerkollegiums,
(3) die Freunde der Schule, insbesondere die Eltern der Schüler und Schülerinnen.
§ 4 Eintritt und Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
§ 5 Austritt und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss
(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich erfolgen. Er muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied trotz Aufforderung seinen Beitrag nicht entrichtet hat oder das Vereinswohl gefährdet.
(4) Über Mitgliedsausschluss oder Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Beiträge
(1) Der Verein erhebt einen Beitrag je Kalenderjahr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Jahresbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten.
(3) Mit der Beitrittserklärung ist die Einwilligung des Mitgliedes in die Erhebung des Mitgliedsbeitrages im Wege des Einziehungsverfahrens verbunden. Das Mitglied kann diese Einwilligung verweigern oder bei dem jeweiligen Geldinstitut widerrufen. Der Jahresbeitrag muss innerhalb des Geschäftsjahres auf dem Vereinskonto eingegangen sein.
(4) Studenten, Bundeswehrangehörige und ehemalige Schüler und Schülerinnen in der Ausbildung sind von der Zahlung des Beitrages befreit. Die Befreiung dauert längstens 3 Jahre. Sofern sich das Mitglied nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Ausbildung befindet, kann eine weitere Befreiung durch den Vorstand erfolgen.
(5) Er darf Spenden auch von Nichtmitgliedern annehmen. Diese Zuwendungen dürfen ebenfalls nur zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes des Vereins verwendet werden.
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung und Vorstand
(2) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Kalenderjahr ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten.
(2) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes und des Kassenführers,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes und des Kassenführers,
d) Behandlung verschiedener Anträge,
e) Verschiedenes
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluss von wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder. Der Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten.
(4) Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
(5) Zu jeder Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt ihrer
Abhaltung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(6) Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bestimmter Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Antrag muss mindestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(7) Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt.
(9) Zur Änderung der Vereinssatzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Änderung der Vereinssatzung muss als besonderer Punkt in der Tagesordnung angegeben sein.
(10) Über den Verlauf einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Leiter der Versammlung und von dem bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in die Niederschrift wörtlich aufzunehmen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenführer
d) Schriftführer/in
e) bis zu 2 Beisitzern
§ 10 Befugnisse des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenführer vertreten den Verein in der genannten Reihenfolge gerichtlich oder außergerichtlich. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(2) Der Vorstand ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Beschlussfassung nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder in schriftlicher Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder anwesend sind oder abgestimmt haben.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag abgelehnt.
(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Der Vorstand kann zu seinen Zusammenkünften Eltern, Lehrer und Schüler hinzuziehen.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Der Kassenprüfer ist berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung zu überwachen.
(2) Der Kassenprüfer hat über seine Tätigkeit in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für 3 Geschäftsjahre gewählt.
Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes und des Kassenprüfers endet vor dem festgelegten Ablauf der Amtszeit durch Austritt, Niederlegung, Ausschluss oder Tod sowie ferner durch Entziehung des Vertrauens aufgrund Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Im zuletzt bezeichneten Fall hat die gleiche Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl durchzuführen.
(4) Die Ergänzungswahl für außer der Reihe ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer für den Rest der Wahlperiode ist möglichst bald in einer Mitgliederversammlung durchzuführen.
(5) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende nehmen die Aufgaben eines vorzeitig ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes bis zur Ergänzungswahl wahr.
§ 13 Ehrenmitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung kann um den Verein oder die Schule verdiente Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(2) Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Vereinsmitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet allein die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, hat zugleich über den Verbleib des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.
Die Mitglieder haben bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Stand: 10.2023